AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der trans GmbH – Stand 10/2011 |
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1. Präambel 2. Angebote 3. Preise c) Bei Lieferungen ab Werk, Grube oder Lager (Abholung) verstehen sich unsere Preise frei Fahrzeug verladen. d) Sind keine Frachtsätze oder Frei-Baustellen-Preise vereinbart, berechnen wir den jeweils am Liefertag gültigen Frachttarif oder Richtsatz. e) Frei-Baustellen-Preise und Frachtsätze gelten immer für komplette Ausladungen. Mindermengen werden, sofern nicht anders vereinbart, grundsätzlich wie komplette Ausladungen berechnet. 4. Lieferungen b) Änderungen der Fahrstrecke, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns zu Nachforderungen. Durch das Befahren der Baustelle oder deren Zuwegung verursachte Straßenverschmutzung liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die Wahl des Entladeplatzes ist abhängig von den Anfahrtsmöglichkeiten, über die im Zweifel immer der Fahrer uneingeschränkt entscheidet. c) Für unsere Fahrzeuge entstehende, unübliche Wartezeiten, die von uns nicht zu vertreten sind, berechtigen uns zu Nachforderungen. d) Sowohl bei Lieferungen ab Werk, Grube oder Lager als auch bei Lieferungen frei Baustelle geht die Gefahr des zufälligen Unterganges der Ware mit dem Verladen auf den Kunden über. e) Die Lieferung ist anerkannt, wenn ein Beschäftigter oder Beauftragter des Kunden den Empfang des Materials auf dem Lieferschein bestätigt hat. Bei Vollkaufleuten gilt die den Lieferschein unterzeichnende Person als bevollmächtigt, das Material abzunehmen und den Empfang zu bestätigen. f) Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger Störungen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, für die Dauer der Behinderung die Belieferung ganz oder teilweise einzustellen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu liefern. Schadenersatz- und/oder Rücktrittsansprüche werden in diesem Falle nicht anerkannt. g) Verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung, ohne dass er hierzu berechtigt ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. 5. Gewährleistung b) Für Mängel an Waren von Vorlieferanten treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten an den Kunden ab. Wir verpflichten uns, dem Kunden bei der Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten behilflich zu sein. Soweit eine Inanspruchnahme unserer Vorlieferanten durch den Kunden scheitert, haften wir bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen des Kunden im Rahmen der nachstehenden Bedingungen. c) Offensichtliche Mängel sind schriftlich unverzüglich nach Eingang der Ware zu erheben. Der Kunde hat das Material in diesem Falle zur Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach der Entdeckung, in jedem Falle aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung oder Einbau. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Ware als abgenommen. d) Bei normgerechten und begründeten Mängelrügen erteilen wir dem Kunden nach seiner Wahl eine Gutschrift über den Minderwert oder ersetzen die mangelhafte Ware durch einwandfreie Ware. Bei Fehlschlagen dieser Ersatzlieferung kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns, unsere Mitarbeiter, sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen und Beratungen, Verschulden bei Vertragsabschluß, Verzug und unerlaubter Handlung, sind innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 6. Produktspezifische Bedingungen a) Schüttgüter: Bei Verkauf nach Gewicht gilt das auf den Waagen unserer Lieferwerke festgestellte Gewicht. Erfolgt die Lieferung in m³, wird die Menge auf Basis loser Masse beim Verladen berechnet. 7. Eigentumsvorbehalt/Sicherungsrechte b) Kommt der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, sind wir nach Ausübung des Rücktrittsrechts berechtigt, die Vorbehaltsware sofort abzuholen. Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Ware befindet, betreten und befahren können. 8. Zahlungsbedingungen b) Die Entgegennahme von Schecks erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Einlösung und bewirkt nicht die Stundung unserer Forderungen. Entstehende Kosten gehen dabei zu Lasten des Auftraggebers. Für den ordnungsgemäßen Einzug übernehmen wir keine Haftung. c) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind sämtliche noch offen stehende Forderungen sofort fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde uns Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf. d) Bei Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse, insbesondere bei einem Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden, ist die Kaufpreisforderung in jedem Falle sofort fällig. Zugleich verlieren vorgesehene Rabatte, Skonti etc. mit Zahlungsverzug ihre Wirksamkeit. e) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die weitere Belieferung unverzüglich einzustellen. f) Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren und anderen Geschäften, eine Aufrechnung gegenüber unserer Kaufpreisforderung ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand 10. Salvatorische Klausel |